Geburtsbeurkundung beim Standesamt Arnstorf
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen bitten wir zur Geburtsbeurkundung mitzubringen:
verheiratete Mütter
- beglaubigte Abschrift des Familienbuches; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde in Verbindung mit Abstammungs- oder Geburtsurkunden (Eltern des Kindes)
- gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
- gegebenenfalls Diplom-, Promotionsurkunden oder ähnliches zur Eintragung akademischer Grade
- gegebenenfalls die Geburtsurkunde eines in Deutschland geborenen Vorkindes
- gegebenenfalls die Einbürgerungsurkunde(n)
unverheiratete Mütter
- ledige Mütter: Abstammungs- bzw. Geburturkunde der Mutter
- geschiedene Mütter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
- verwitwete Mütter: beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Heirats- und Sterbeurkunde
- gegebenenfalls Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
- gegebenenfalls Diplom-, Promotionsurkunden oder ähnliches zur Eintragung akademischer Grade
- für die Eintragung des Vaters bitte gemeinsam beim Standesamt vorsprechen (sofern noch keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist)
- gegebenenfalls die Geburtsurkunde eines in Deutschland geborenen Vorkindes
- gegebenenfalls die Einbürgerungsurkunde
Allgemeine Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen
- alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt
- Die Vorlage von Diplom-, Promotionsurkunden oder ähnliches ist grundsätzlich freiwillig, sofern die Eintragung des akademischen Grades nicht auf der Geburtsanzeige des Krankenhauses beantragt worden ist.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!
Zusätzliche Informationen für nicht verheiratete Mütter
Vaterschaft
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes diesem Anerkenntnis zustimmt. Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter kann auch vor Geburt des Kindes beurkundet werden.
Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter müssen bei einem
- Standesamt (beispielsweise zusammen mit der Geburtsbeurkundung, gebührenfrei), oder
- Jugendamt (gebührenfrei), oder
- Notar (gebührenpflichtig)
Öffentlich beurkundet werden. Zur Abgabe dieser Erklärungen ist immer die persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde
- Gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
- Gegebenenfalls Diplom-, Promotionsurkunden oder ähnliches zur Eintragung akademischer Grade oder Einbürgerungsurkunde
Wenn der Vater zur Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Sorgerecht
Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Sie können aber zusammen mit dem Vater vor oder nach der Geburt des Kindes eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben. Zuständig für die Entgegennahme dieser Erklärungen ist ausschließlich das Jugendamt (gebührenfrei) oder ein Notar (gebührenpflichtig). Zur Abgabe dieser Erklärungen ist immer die persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein gemeinsames elterliches Sorgerecht anstreben sollen, können Sie sich zur Beratung an das Landratsamt Rottal-Inn in Pfarrkirchen wenden.
Bescheinigungen
Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vier gebührenfreie Bescheinigungen für
- Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
- Elterngeld ( Onlineantrag)
- Kindergeld (Antrag)
- Religiöse Zwecke (Taufe)
Diese Bescheinigungen bekommen Sie bei der Erstausstellung der Geburtsurkunde automatisch (auch bei Bestellung über unseren Urkundenbestellservice); eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.
Erledigungen nach der Geburtsbeurkundung
- Mutterschaftshilfe/Elterngeld/Kindergeld beantragen
- Kind beim zuständigen Meldeamt in die Lohnsteuerkarte der Eltern eintragen lassen (die Anmeldung des Kindes beim Meldeamt erfolgt durch das Standesamt)
- Geburt bei Arbeitgeber, Versicherungen, Banken, Steuerberater etc. melden
- Bei ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern: Registrierung der Geburt beim Konsultat des Heimatstaates.
Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern
Seit 01. Januar 2005 erwirbt Ihr in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind neben einer eventuellen fremden Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zu Zeitpunkt der Geburt des Kindes mindestens einer von Ihnen
- mindestens 8 Jahren rechtsmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
und
2.
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
-
gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder
-
als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt (seit 18. März 2005) oder
-
eine Aufenthaltserlaubnis- EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung zusätzlich unbedingt Ihre Reisepässe bzw. Reiseausweise gegebenenfalls mit dem eingetragenen Aufenthaltstitel.
Ist ein Elternteil im Besitz eines geforderten Aufenthaltstitels, holt Ihr Standesamt eine Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt dieses Elternteils seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland bestanden hat. Wird dies bejaht, hat Ihr Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatangehörigkeit erworben, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.