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Aktuelle Informationen

Keine Einwände gegen Bauvorhaben

Alle Beschlüssen die der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Arnstorf im Rahmen seiner jüngsten Sitzung fällte, waren einstimmig. Dabei beschäftigte man sich unter Vorsitz von Ersten Bürgermeister Christoph Brunner eingangs mit der Einbeziehungssatzung Mitterhausen, 2. Änderung und 45. Änderung des Flächennutzungsplanes. In der Marktgemeinderatssitzung am 28. Juni wurde die Aufstellung besagter Einbeziehungssatzung und Änderung im Parallelverfahren beschlossen.

Das ausgewiesene Dorfgebiet wird mit der 45. Änderung des Flächennutzungsplans auf den gesamten Geltungsbereich erweitert.

Der Bau- und Umweltausschuss billigte den gefertigten Entwurf der Planwerkstatt Karlstetter aus Marklkofen in der Fassung vom 21. Oktober. Die Verwaltung wird auf dieser Grundlage die öffentliche Auslegung sowie gleichzeitig die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchführen.

Das Gremium erhielt Kenntnis vom Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Halle für Metall, Logistik und Pulverbeschichtung (Fassaden und Grundrissänderungen) in der Bahnhofstraße in Arnstorf. Das Vorhaben befindet sich im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Bahnhofstraße 2. BA“. Es entspricht nicht dessen Festsetzungen, nachdem die maximal zulässige traufseitige Wandhöhe überschritten wird. Die Dachneigung ist zu flach. Das Material und die Farbe der Dachdeckung weichen von den unmittelbar angrenzenden Hallen ab. Eine Begrünung der Fassade oder Eingrünung durch vorgestellte Baumreihen wird nicht, wie in den grünordnerischen Maßnahmen gefordert, eingehalten. Es wurde das entsprechende gemeindliche Einvernehmen erteilt.

In Schimpfhausen, Gemarkung Mitterhausen soll eine landwirtschaftliche Halle als Ersatzbau entstehen. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die bestehende Halle soll abgebrochen werden.

In der Arnstorfer Steinbachstraße wird ein Wohnhaus modernisiert. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Der selbe Antrag lag für das Wohnhaus auf der angrenzenden Flurnummer vor, der ebenfalls positiv beschieden wurde.

Der Antrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Tanzsaales zur gewerblichen Lagerfläche in Hainberg ist wie geplant in einem Dorfgebiet zulässig. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Ortsteils Hainberg. Ein Hausbesitzer in Aign, Gemarkung Mariakirchen, möchte ein Carport mit Terrasse anbauen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Beraten und positives Einvernehmen erteilt wurde auch für den Antrag zum Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle in Grafendorf, Gemarkung Ruppertskirchen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist privilegiert. Schließlich erteilte der Ausschuss das gemeindliche Einvernehmen für einen Antrag zum Neubau eines Carports in Mariakirchen, Untere Hofmark. Das Vorhaben liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Mariakirchen. In einem Dorfgebiet ist das Vorhaben zulässig.

Beim letzten Punkt der öffentlichen Sitzung stellte die Verwaltung einen Entwurf einer Stellplatzsatzung vor und erläuterte diese. Das Gremium zeigte Einverständnis. Bis zur nächsten Sitzung wird die Verwaltung besagte Satzung im Detail ausarbeiten und erneut zur Diskussion stellen. Nachgefragt wurde über den Sachstand des Gehwegbaues an der Aufhausener Straße von der Georgstraße bis zur Gärtnerstraße. Der Bürgermeister informierte, dass die Angelegenheit dem Bayerischen Gemeindetag zur Rechtsberatung vorgelegt wurde. Der Hinweis, die Lüftungsanlage im Kindergarten zu überprüfen, wurde aufgenommen. Es stellt sich die Frage, ob es möglicherweise einen Verlust von Heizwärme aus dem Gebäude aufgrund des Dauerbetriebes gibt. Bei den Kabelbauarbeiten in der Mariakirchener Straße, am Busbahnhof und an anderen Stellen sollte darauf geachtet werden, dass die Pflasterfugen mit ordnungsgemäßem Material verfüllt werden. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgt ohnehin mit Beteiligung des Marktes. Auf Anfrage teilte schließlich Bürgermeister Brunner mit, dass noch kein genauer Fertigstellungstermin für die Neugestaltung der Außenanlage des Kindergartens genannt werden kann.
(Quelle: RA 4.11.2021)