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Aktuelle Informationen

Registrierung und Sozialleistungen

Landratsamt informiert, was Ukraine-Flüchtlinge zu beachten haben – Gastgeber sollen helfen

Pfarrkirchen. Aus aktuellem Anlass informiert das Landratsamt über den derzeitigen Sachstand bei Themen wie Sozialleistungen oder Meldepflicht für Ukraine-Flüchtende. Gastgeber von privat wohnenden Flüchtlingen werden gebeten, den Menschen nach Möglichkeit bei den zu erledigenden Dingen zu helfen.

Sozialleistungen:
Besteht bei Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, Bedarf an Sozialleistungen wie Geldleistungen für Nahrungsmittel, Hygienebedarf etc. oder Krankenhilfe kann der „Leistungsantrag Ukraine-Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gestellt werden. Die Leistungsanträge können beim Landratsamt per Post oder E-Mail an sozialamt@rottal-inn.de oder über die Gemeindeverwaltungen eingereicht werden.
Im Ankunftsmonat kann mit dem Leistungsantrag eine Soforthilfe als Vorschuss auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz direkt ausgezahlt werden. Über den Ankunftsmonat hinaus können die regulären Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass ukrainische Flüchtende nicht durch die Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gleichzeitig einen Asylantrag stellen oder ein Asylverfahren durchlaufen müssen. Die geflüchteten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit fallen dennoch mit der für sie geltenden Aufenthaltserlaubnis unter den Leistungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 24 Aufenthaltsgesetz).
Die Auszahlung der Geldleistungen erfolgt als Barauszahlung im Landratsamt. Bei der Auszahlung der Soforthilfen im Ankunftsmonat wird das Landratsamt durch die jeweiligen Gemeindeverwaltungen vor Ort unterstützt. Sofern die ukrainischen Flüchtlinge ein eigenes Konto im Inlanderöffnet haben, können die Geldleistungen auch auf das jeweilige Konto überwiesen werden. „Bitte informieren Sie sich bezüglich der Eröffnung eines Kontos bei den jeweiligen Geldinstituten“, bittet das Landratsamt. Für die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen ab 1. April ist eine E-Mail mit den Personendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) sowie der aktuellen Unterkunftsanschrift an krankenhilfe@rottal-inn.de zu senden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Krankenbehandlungsscheines ist, dass dem Landratsamt ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorliegt.
Ukrainische Flüchtende sind grundsätzlich berechtigt, privat zu wohnen. Sofern sie beabsichtigen, ein eigenes Miet-/Untermietverhältnis einzugehen, ist die Kostenübernahme vor Vertragsschluss unter Vorlage des nicht unterschriebenen Vertrages/Vereinbarung mit dem Landratsamt, Soziale Angelegenheiten, abzuklären.
Wurden ukrainische Flüchtlinge privat aufgenommen, kann bei Hilfebedürftigkeit der Personen auch ein Ausgleich an die Gastgeber für die entstehenden Mehrkosten für z.B. Wasser, Heizung usw. als Nebenkostenpauschale gewährt werden. Sofern die aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge hilfebedürftig sind, d.h. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt haben und die Leistungen bewilligt wurden, können die Nebenkostenpauschalen durch das Landratsamt direkt an die Gastgeber ausgezahlt werden. Um Nebenkostenpauschalen für die aufgenommenen Personen geltend zu machen, ist das „Beiblatt – Nebenkostenpauschalen“ zum Leistungsantrag der aufgenommenen Personen auszufüllen. Das Landratsamt bittet darum, die jeweiligen Öffnungszeiten zu beachten.
Bei Fragen zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt zu den allgemeinen Öffnungszeiten unter 5 0 85 61/20-642 erreichbar.

Ausländerbehörde:
Ukrainische Flüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen. Dazu sollte nach Ankunft im Landkreis Folgendes beachtet werden: Wenn jemand noch nicht registriert wurde und direkt in den Landkreis gereist ist, bittet das Landratsamt um Voranmeldung für die Registrierung über die Homepage des Landratsamtes unter der Rubrik „Voranmeldung Flüchtlinge“.
Sollte jemand bereits durch die Bundespolizei oder in einem sogenannten Anker-Zentrum registriert worden sein, und bereits einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung besitzen, so ist keine erneute Registrierung erforderlich.
Beide Personengruppen erhalten dann im Vorgriff auf eine Aufenthaltserlaubnis sogenannte Fiktionsbescheinigungen, auf denen auch vermerkt ist, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Aufgrund der Vielzahl an derzeit zu uns kommenden Flüchtlingen bittet das Landratsamt um Geduld.

Melderecht
Wenn absehbar ist, dass jemand nicht nur sehr kurzfristig in einer Unterkunft bleibt, bittet das Landratsamt auch darum, dass eine Anmeldung beim jeweiligen Einwohnermeldeamt in den Rathäusern erfolgt.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass auf der Homepage unter Ukraine-Hilfe (rottal-inn.de) immer aktuell Informationen eingestellt werden. Dort stehen auch die aktuellen Antragsformulare bereit.
(Quelle: RA 23.3.2022)