EINSTELLUNGSSACHE -

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,



aufgrund der Corona-Pandemie übersenden wir Ihnen aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld.

Verursacht durch den Corona-Virus kann es zu Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben und daurch zu erheblichen Arbeitsausfällen kommen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wichtige Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

Corona-Virus: Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

In der folgenden Übersicht haben wir das Wichtigste zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld (KUG) nochmal für Sie zusammengefasst:

      

      

Voraussetzungen §95 SGB III  

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§96 SGBIII)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§97 SGB III)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§98 SGB III)
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur (§99 SGB III)

Betriebliche Voraussetzungen §97 SGB III  

  • Im Betrieb oder Betriebsabteilung muss mindestens ein/e Arbeitnehmer*in beschäftigt sein

 

Persönliche Voraussetzungen §98 SGB III   

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen

          oder

  • im Anschluss an eine Ausbildung

 

  • Befristet Beschäftigte können KUG erhalten
  • gekündigte Arbeitnehmer*innen ab Ausspruch der Kündigung (arbeitgeber-oder arbeitnehmerseitige Kündigung)= kein KUG Bezug möglich

 

Bezugsfrist §104 SGB III  grundsätzlich:

  • 12 Monate (i.d.R. vorerst 6 Monate)
  • Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten können die Bezugsfrist verlängern

       Achtung:

  • Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige

 

Höhe §105 SGB III 

  • 67 % für Arbeitnehmer mit steuerlichem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
  • 60 % für die übrigen Arbeitnehmer

       der Nettoentgeltdifferenz (Unterschied zwischen Soll-und Ist-Entgelt)

       Sollentgelt = Entgelt das der Arbeitnehmer bei Vollarbeit erzielt hätte

       Istentgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt im Kalendermonat

  

Eigenanteil des Arbeitgebers

  • Sozialversicherungsbeitrag = voller Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
  • Bemessungsgrundlage = 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-und Istentgelt (Ausfalllücke) –ab April 2020 volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an den AG

 

Erheblicher Arbeitsausfall §96 SGB III

  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material)

          oder

  • Unabwendbares Ereignis (z. B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall, behördlich veranlasste Maßnahmen)
  • Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar

 

Definition Unvermeidbar:

  • Urlaubsgewährung (Beachtung der betr. Regelungen/ Vereinbarungen/tarifliche Regelungen)
  • Auflösung von Arbeitszeitkonten (Faustregel: niedrigster Stand innerhalb der letzten 12 Monate) April 2020 Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Umsetzung von Arbeitnehmern prüfen
  • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)

 

Mindesterfordernis

  • Mehr als 10 % Entgeltausfall
  • für mindestens 1/3 der beschäftigten Mitarbeiter - ab April 2020 nur noch 10% der beschäftigten Mitarbeiter erforderlich
  • im Betrieb oder Betriebsabteilung
  • im jeweiligen Kalendermonat

 

Anzeige über Arbeitsausfall §99 SGB III

  • in Schriftform
  • bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz
  • spätestens am letzten des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt
  • Begründung des erheblichen Arbeitsausfall erforderlich

        Achtung: Wegen Ankündigungsfristen:

  • Vereinbarungen mit Betriebsrat beachten
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträge beachten
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld beachten
  • u. U. Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmer*innen abschließen

Abrechnungsverfahren

  • Eingang der Abrechnung für Kalendermonat innerhalb der Ausschlussfrist  von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats)
  • Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle
  • Abschlussprüfung nach Ende des KUG Bezuges

 

Impressum

Herausgeber:

Arbeitgeberservice der
Agentur für Arbeit Landshut-Pfarrkirchen
Leinfelderstr. 6
84034 Landshut

Arbeitgeber-Hotline: 0 800/ 4 5555 20
Dieser Anruf ist für Sie gebührenfrei!

Internet: www.arbeitsagentur.de

Sie erhalten diese E-Mail, da Sie im E-Mail-Verteiler der Agentur für Arbeit Landshut-Pfarrkirchen eingetragen sind. Weitere Infos zum Datenschutz finden Sie hier:
(https://www.arbeitsagentur.de/datenschutz)

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