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+++ Terminvereinbarung im Bürgerbüro erwünscht!!! +++

Archivierte Nachrichten

Lockdown: Was ab heute in Rottal-Inn gilt

Schulen, Gastronomie, Hotels und Rottal- Therme geschlossen – Einzelhandel offen

Nach den weiter deutlich angestiegenen Corona- Zahlen hat das Landratsamt gestern einen Lockdown für Rottal- Inn verfügt. Was bedeutet dies für die Menschen und die Wirtschaft im Landkreis konkret? Folgende Regeln gelten nach Mitteilung des Landratsamtes ab sofort und vorerst für zehn Tage, also bis Donnerstag, 5. November, um 24 Uhr in Rottal- Inn:

  • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigem Grund erlaubt. Dazu zählen der Weg zur Arbeit, nötige Einkäufe, Arztbesuche, der Besuch bei Lebenspartnern, Sport und Bewegung an der frischen Luft. Jeder im Landkreis ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen aufs absolut nötige Minimum zu reduzieren.

  • Schulen und Kindertagesstätten (Kitas) werden geschlossen. Eine Notbetreuung für Familien mit „systemrelevanten“ Eltern wird eingerichtet. Schüler aus dem Landkreis Rottal- Inn und Personen mit Wohnsitz im Landkreis Rottal- Inn dürfen keine entsprechende Einrichtung außerhalb des Landkreisgebiets besuchen. Die Teilnahme an Prüfungen außerhalb des Landkreises ist aber zulässig.

  • Restaurants werden geschlossen. Ein Abholservice ist weiterhin möglich.

  • Freitzeiteinrichtungen werden geschlossen, dazu zählen Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, , Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen und Märkte. Davon ausgenommen sind Wochenmärkte.

  • Sämtliche Veranstaltungen werden untersagt, Ausnahme sind Gottesdienste.

  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Ausnahmen gelten für Geschäftsreisende.

  • In Krankenhäusern gelten Besuchsverbote. Zudem in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen. Auch in Seniorenheimen und vollstationären Pflegeeinrichtungen gelten Besuchsverbote. Ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Sterbebegleitung.

  • Maskenpflicht an ausgewiesenen Plätzen gilt weiter.


(Quelle: RA 27.10.2020)